AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die befristete Überlassung von Räumlichkeiten und Flächen in der BRITA Arena bzw. der Räumlichkeiten und Flächen auf dem Halberg.

Hinweis:
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche
Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten für alle

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AGB) der Stadion Berliner Straße GmbH & Co. KG, Berliner Str. 9, 65189

Wiesbaden (SBS) gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitenderDienst-
und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen in

den folgenden Objekten und auf den vorgelagerten Freiflächen (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):
Flächen in der BRITA Arena bzw. der Räumlichkeiten und Flächen auf dem Halberg.


1.2. Diese AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden
Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen - einschließlich mehrjährig
wiederholender - Vertragsverhältnisse.


1.3. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) gelten nicht, wenn SBS
sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden von den vorliegenden AGB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen,
haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.

§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter

2.1 Vertragspartner sind SBS und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten
durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber SBS offenzulegen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss, gegenüber
SBS zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner von SBS für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem
Wortlaut dieser AGB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der
Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch SBS.


2.2 Der Veranstalter hat SBS vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter
namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung von SBS die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der
Hessischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) wahrnimmt.


2.3 Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AGB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage
der Veranstaltung führen.

§ 3 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen

3.1 Mündliche, elektronische oderschriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den
späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss
unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch
auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar.
Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen
begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.


3.2 Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien.
Übersendet SBS noch nicht unterzeichnete Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande,
wenn der Veranstalter die zugesandten Vertragsexemplare unterzeichnet, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums
an SBS sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Das Schriftformerfordernis gilt auch als erfüllt, wenn
Vertragsexemplare mittels einfacher elektronischer Signatur (bspw. eingescannte Unterschrift) oder nach Maßgabe der elektronischen
Form gemäß § 126a BGB unterzeichnet werden.


3.3 Werden nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn
die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche
Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und
veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.


3.4 Für einen reibungslosen Veranstaltungsablauf müssen alle grundlegenden veranstaltungsrelevanten Informationen spätestens
sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn abgestimmt bei SBS vorliegen. Zu diesen Informationen zählen
• ein Ablaufplan mit Angabe von Zeiten für Aufbau, Probe, Hausöffnung, Beginn und Ende der Veranstaltung, Abbau und ggfs. Pausen,
• der Raumbedarf, 
• die benötigte Ausstattung und Technik (Video, Licht, Ton, etc.) pro Raum,
• sämtliche Personalanforderungen, inkl. der, sich aus den Technikbuchungen ergebenden.
Für Bestellungen, die nach diesem Termin bei SBS eingehen, kann nicht garantiert werden, dass der für die Umsetzung in der Preisliste
angegebene Preis gehalten werden kann.

§ 4 Vertragsgegenstand

4.1 Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte, zu dem vom Veranstalter
genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von
Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter
Besucherkapazität. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt
schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Veranstalter unter
Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen.
Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Veranstalter hat
sicherzustellen, dassfürseine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.


4.2 Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein
eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen
durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu
verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen
vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.


4.3 Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart,
vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch SBS. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die
Interessen von SBS, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen, nicht beeinträchtigt werden.

§ 5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe

5.1 Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung
der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder
Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese von SBS unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die
Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind.
Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend
zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest
oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalterzur unverzüglichen Anzeige gegenüber SBS verpflichtet.


5.2 Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf
befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich
SBS anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen
erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.


5.3 Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos
zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten
des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben,
hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer
Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist SBS dem Veranstalter gegenüber
berechtigt, einen Reinigungszuschlag zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder
verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei
verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 6 Nutzungsentgelte, Zahlungen

6.1 Das vereinbarte Entgelt, einschließlich der zu leistenden Vorauszahlungen, ergibt sich aus dem Vertrag. Soweit nicht ausdrücklich
etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst,
Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen
Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im
Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch SBS in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.

6.3 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen als Vorauszahlung nach Rechnungstellung durch den
Veranstalter innerhalb von 14 Tagen auf das Konto von SBS zu leisten, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

6.4 Zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist SBS berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene
Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 7 Kartenvorverkauf, Besucherzahlen

7.1 Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter.


7.2 Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal
zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen
Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit SBS abzustimmen. Die Karten müssen
entsprechend der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebssystem getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim
Vertrieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Abstimmung dieser Punkte mit SBS nicht berechtigt, mit dem
Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen
auf Anforderung von SBS verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle zu treffen.

7.3 SBS steht das Recht zu, für jede Veranstaltung Dienstplätze, insbesondere für Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte zu
reservieren und diese den externen Diensten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Vermarktung und Werbung, Sponsoren

8.1 Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, amGebäude
oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch SBS.


8.2 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten und Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu
machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und
SBS.


8.3 Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung
mit SBS zulässig (vgl. Ziffer 8.1). Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen in der
Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.


8.4 Der Veranstalter hält SBS unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die
Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte,
Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich
auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.


8.5 Aufnahmen der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen
nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch SBS gemacht bzw. verwendetwerden.


8.6 Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie
z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgen, zuvor durch SBS schriftlich genehmigen zu lassen.


8.7 SBS ist berechtigt, in seinem Veranstaltungsprogramm, auf allen analogen und digitalen Werbeträgern auf die Veranstaltung
hinzuweisen, soweit der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.


8.8 SBS ist berechtigt, kostenloszum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung
anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung mit dem
Veranstalter.


8.9 Werbung des Veranstalters für Dritte oder Drittveranstaltungen innerhalb der Versammlungsstätte bedarf der Zustimmung durch
SBS. Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf,

§ 9 Bewirtschaftung, Merchandising

9.1 Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen steht allein SBS und den
mit SBS vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Der Veranstalter hat bei geschlossenen Veranstaltungen, um eine
ordnungsgemäße Disposition zu ermöglichen, evtl. Wünsche bezüglich der Bewirtschaftung rechtzeitig anzumelden und mit dem
Gastronomiepartner abzustimmen.


9.2 Der Verkauf von Waren und Merchandisingartikeln in der Versammlungsstätte durch den Veranstalter oder durch von ihm bestellte
Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung durch SBS.

§ 10 Dienstleister

Die gesamten Dienstleistungen, wie z.B. Technik, Reinigung, Gastronomie, Sicherheit, etc., bei Veranstaltungen aller Art in der
Versammlungsstätte und auf dem zugehörigen Freigelände, sind ausschließlich mit von SBS genehmigten Dienstleistern durchzuführen.

§ 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, GEMA

11.1 Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und
Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.


11.2 Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der
Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der VStättVO, einzuhalten.


11.3 Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz
über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche
Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine
Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der
zuständigen Behörde zu stellen. Das Genehmigungsrisiko verbleibt in jedem Fall bei dem Veranstalter. Dies gilt auch dann, wenn sich SBS
bereit erklärt, die Antragstellung für den Veranstalter zu übernehmen oder Unterlagen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten


11.4 Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter
beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse sowie die Entrichtung von
Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.


11.5 Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich
geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL
(Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. SBS kann rechtzeitig vor der
Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der
Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw.
GVL vom Veranstalter verlangen.


11.6 Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann SBS vom Veranstalter die
Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage
vor der Veranstaltung verlangen.

§ 12 Haftung des Veranstalters, Versicherung

12.1 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten
Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

12.2 Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an SBS zurückzugeben, indem er sie von SBS übernommen hat. Der
Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner
Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist
ausgeschlossen.

12.3 Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer
Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die
durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung
veranlasste Geschehnisse entstehen.

12.4 Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren
Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden
können.

12.5 Der Veranstalter stellt SBS von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese
vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges
Mitverschulden von SBS und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung
von SBS, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.

12.6 Der Veranstalter ist zum Abschluss einer deutschen Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung
einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist SBS spätestens 14 Tage vor
Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:
• für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)
• für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Million
Euro).

Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zu SBS oder gegenüber Dritten.


12.7 Der Veranstalter ist verpflichtet, SBS spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung einen entsprechenden Nachweis zum Abschluss
der unter 12.6 genannten Veranstalter-Haftpflichtversicherung zukommen zu lassen. Andernfalls ist SBS berechtigt, auf Kosten des
Veranstalters eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

§ 13 Haftung von SBS

13.1 Die verschuldensunabhängige Haftung von SBS auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1,
1. Alternative BGB) an der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf
Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit SBS bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser
Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.


13.2 SBS übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen,
Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde.
Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden
Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.


13.3 SBS haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von SBS erleidet oder wenn SBS ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen
übernommen hat. Eine weitergehende Haftung von SBS auf Schadenersatz ist, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im
Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen
Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen
vertraglichen Hauptpflichten.


13.4 Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch SBS zu vertreten, haftet SBS abweichend von Ziffer 13.3 nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von
Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht von SBS für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den, nach Art der vertraglichen
Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.


13.5 Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 13.3 und 13.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
der Erfüllungsgehilfen von SBS.

§ 14 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung

14.1 Führt der Veranstalter aus einem von SBS nichtzu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch,so
ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter
vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches
Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:

• bis zu 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25%
• bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50%
• bis zu 3 Monat vor Veranstaltungsbeginn 75%
• danach 90%

der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der
genannten Fristen bei SBS eingegangen sein. Ist SBS ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten
Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt
es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die
geforderte Ausfallentschädigung.


14.2 Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst,
Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik etc.) sind vom Veranstalter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in den
Nutzungsentgelten gemäß 14.1 enthalten und darin aufgeführt sind.


14.3 Gelingt es SBS, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt
der Schadenersatz gemäß § 14.1 und 14.2 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin
möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.


14.4 SBS ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag
zurückzutreten, insbesondere wenn:


a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht
rechtzeitig entrichtet worden sind
b) der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen
d) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung durch SBS wesentlich geändert wird
e) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die
Veranstaltung durch eine radikale, politische, religiöse oderscheinreligiöse Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende
Veranstaltungsinhalte aufweist
f) gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter verstoßen wird
g) der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder
vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber SBS oder gegenüber Behörden oder der
GEMA/GVL nicht nachkommt
h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem
Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt


14.5 Macht SBS von seinem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 14.4 genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung
der vereinbarten Entgelte bestehen, SBS muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.


14.6 SBS ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum
Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.


14.7 Ist der Veranstalter eine Agentur, so steht SBS und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber
der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der
Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit SBS vollständig übernimmt und auf Verlangen von SBS
angemessene Sicherheit leistet.

§ 15 Höhere Gewalt

15.1 Die Parteien erkennen an, dass Fälle höherer Gewalt die Folgenden sind: Krieg (ob erklärt oder nicht), terroristische Aktivitäten,
Feuer, Blitzschlag, Überflutung, Stürme oder andere widrige Wetterbedingungen, Erdbeben, vulkanische Aktivitäten, Epidemien,
Pandemien, Explosionen, ziviler Aufruhr oder die tatsächliche und unmittelbar bevorstehende Bedrohung durch solche Ereignisse
und/oder jegliche andere Handlungen oder Ereignisse außerhalb der Kontrolle der anderen Partei.

15.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.

15.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten von
SBS verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten von SBS, für die
Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten
Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand,
besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.


15.4 Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmer der
Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse
wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung
der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine
Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

15.5 Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die
Versammlungsstätte insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der
Einflusssphäre von SBS liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall
für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

§ 16 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber SBS nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von SBS anerkannt sind.

§ 17 Datenverarbeitung,Datenschutz

17.1 SBS überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt
veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich
vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an SBS übermittelten personenbezogenen Daten, im
Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der
Veranstalter ist seinerseits verpflichtet, alle Betroffenen, deren Daten an SBS im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung
übermittelt werden, über die in Ziffer 17.2 bis 17.5 bestimmten Zwecke zu informieren.


17.2 Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von SBS, zur Erbringung ihrer Leistungen, personenbezogene Daten
des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist
oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt SBS die Daten des Veranstalters
zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende
Angebote.


17.3 Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können
auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden, insbesondere der
Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.


17.4 SBS verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhält, solange es für die Erfüllung der
vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher
Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von SBS gelöscht,sofern dieGeschäftsbeziehung nichtfortgesetzt wird.


17.5 Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese
unrichtig geworden sein, wird SBS auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die
notwendigen Korrekturen vornehmen. Zu diesem Zweck kann der Betroffene jederzeit eine E-Mail an veranstaltungen@brita-arena.de
senden oder telefonisch unter +49 (0) 611-170 570 54 anfragen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle
personenbezogenen Daten, die SBS über ihn gespeichert hat.

§ 18 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

18.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Wiesbaden. Es gilt das Recht der BundesrepublikDeutschland.


18.2 Sofern der Veranstalter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag oderim Zusammenhangmit diesem Vertrag Wiesbaden als Gerichtsstand vereinbart.


18.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. 

Wiesbaden, 01.08.2024